FAQ – Fragen und Antworten

Hast du noch Fragen rund um die Ausbildung? Hier findest du Antworten. Sollte etwas ungeklärt bleiben, kannst du uns auch jederzeit kontaktieren. Wir helfen dir gerne weiter.

Viele Anwälte haben eine Spezialthema, wie Arbeits- oder Sozialrecht.

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Ja. Es gibt keine zwingenden Voraussetzungen wie z.B. ein bestimmter Schulabschluss.

Da zu Deinen Aufgaben aber der persönliche Umgang und die Korrespondenz mit Mandanten gehört, solltest Du Spaß am Umgang mit Menschen haben und in der Schule in den Fächern Deutsch, Mathe und Sozialkunde gut gewesen sein.

Normalerweise dauert Deine Ausbildung drei Jahre. Es gibt aber auch Möglichkeiten, die Ausbildungsdauer zu verkürzen, z. B. wenn Du Abitur oder einen Realschulabschluss hast. Auch wenn Du vorher schon eine andere Ausbildung gemacht hast oder älter als 21 bist, ist eine Verkürzung möglich. Du kannst gerne bei der Rechtsanwaltskammer anrufen und fragen, ob es für Dich eine Verkürzungsmöglichkeit gibt.

Wenn Du gute Noten in der Berufsschule hast kannst Du früher als im Arbeitsvertrag vereinbart an der Abschlussprüfung teilnehmen. Bevor das entschieden wird, werden Dein Ausbilder und Deine Berufsschullehrer gefragt, was sie davon halten. Danach entscheidet die Rechtsanwaltskammer.

Von den meisten Kanzleien wird ein Mustervertrag der Bundesrechtsanwaltskammer verwendet in dem alles steht, was zu Beginn der Ausbildung geregelt werden muss.

Deine Ausbildung machst Du in einer Rechtsanwaltskanzlei oder bei einem Rechtsanwalt. Mit diesen schließt Du zu Beginn der Ausbildung den Vertrag ab.

Darin ist z.B. Ausbildungsdauer, Gehalt, Urlaub etc. festgelegt.

Wenn Du noch nicht 18 bist, müssen Deine Eltern den Vertrag mit unterschreiben.

Normalerweise beträgt die Arbeitszeit 40 Stunden in der Woche, also acht Stunden täglich. Im Jugendarbeitsschutzgesetz steht, dass Jugendliche nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden dürfen.

Weil es sich bei der Ausbildung um eine sogenannte „duale Ausbildung“ handelt, bist Du aber nicht nur in der Kanzlei, sondern Du musst auch ein- bis zweimal in der Woche in die Berufsschule. Dein Chef muss Dir freigeben, damit Du in die Schule gehen kannst. Die Zeit in der Schule wird Dir als Arbeitszeit angerechnet. Dabei zählt ein Unterrichtstag mit fünf Schulstunden wie ein Arbeitstag.

Ein bisschen anders ist das in der Berufsschule in Straubing. Dort gibt es sogenannten Blockunterricht, also eine Zeit, in der nur Schule ist und dann wieder eine Zeit, in der Du nur in der Kanzlei arbeitest.

Die Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten ist eine duale Ausbildung, d.h. Du musst auch in die Berufsschule. Ausnahme: Du hast Abitur oder bist zu Beginn des Schuljahres 21 Jahre alt. Dann kannst Du entscheiden, ob du die Berufsschule besuchst oder nicht.

Es macht aber Sinn in die Berufsschule zu gehen.  Du lernst viele Kolleginnen und Kollegen kennen und wirst auf die Abschlussprüfung vorbereitet.

Es gibt 3 Berufsschulen im Kammerbezirk der Rechtsanwaltskammer Nürnberg

Zwischenprüfung

Zwischen dem 12. und 18. Monat der Ausbildung, in der Regel also nach dem ersten Ausbildungsjahr, musst Du die Zwischenprüfung ablegen. Diese zeigt dir einen aktuellen Wissensstand, wobei die Note nicht zu Deiner Abschlussnote zählt. Im Einzelfall kann die Zwischenprüfung auch früher abgelegt werden.

Weitere Informationen zur Zwischenprüfung und die jeweils aktuellen Prüfungstermine sowie das Anmeldeformular findest du hier.

Abschlussprüfung

Am Ende der Ausbildungszeit musst Du die Abschlussprüfung ablegen. Die Abschlussprüfung findet wei mal im Jahr statt, derzeit immer im Januar und Juni jedes Jahr. Sollte die Prüfung im ersten Anlauf nicht klappen, kannst Du sie zwei Mal wiederholen. Zwischen der missglückten Prüfung und der Wiederholung dürfen maximal zwei Jahre liegen. Nach geschaffter Abschlussprüfung gibt es natürlich auch eine Abschlussfeier, die Freisprechungsfeier. Dort werden die Auszubildenden „losgesprochen“, bzw. von der Ausbildungszeit „freigesprochen“ und bekommen ihre Urkunden und Zeugnisse überreicht.

Weitere Informationen zur Abschlussprüfung und die jeweils aktuellen Prüfungstermine sowie das Anmeldeformular findest du hier.

KMK-Zertifikatsprüfung Englisch

Unabhängig von der Zwischen- und Abschlussprüfung hast du die Möglichkeit, eine KMK-Zertifikatsprüfung Englisch abzulegen. Dort kannst Du deine berufsbezogenen Englischkenntnisse unter Beweis stellen und dokumentieren lassen. Die Prüfung findet in der Berufsschule statt. Du erhältst ein Fremdsprachenzertifikat, welches Dir bei Bewerbungen hilfreich ist und die Chancen um Arbeitsplätze deutlich verbessert. Infos dazu bekommst Du auf der Homepage des ISB.

Nach § 17 Abs. 1 BBiG haben Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat beschlossen, folgende Empfehlungen zur Angemessenheit der Höhe der Ausbildungsvergütung auszusprechen:

Ausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2024 begonnen werden:

  1. Ausbildungsjahr:        1.100,00 €
  2. Ausbildungsjahr:        1.200,00 €
  3. Ausbildungsjahr:        1.300,00 €

Wichtiger als die Vergütung während der Ausbildung ist aber, dass Du Dich in der Kanzlei wohlfühlst. Also schau nicht nur auf´s Geld, sondern auch darauf, ob Dir Dein künftiger Chef und die Kolleginnen und Kollegen sympathisch sind und ob Dich die Rechtsgebiete interessieren, die dort bearbeitet werden.

Dein Urlaubsanspruch wird auch im Ausbildungsvertrag geregelt. Allerdings gibt es im Jugendarbeitsschutzgesetz und im Bundesurlaubsgesetz einige Vorschriften dazu, wieviel Urlaub Du mindestens bekommen musst. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt.

Er beträgt:

bei Jugendlichen unter 16 Jahren mindestens 30 Werktage,

bei Jugendlichen unter 17 Jahren mindestens 27 Werktage,

bei Jugendlichen unter 18 Jahren mindestens 25 Werktage,

bei Erwachsenen mindestens 24 Werktage.

Geregelt wird immer der Urlaub im Kalenderjahr, nicht im Ausbildungsjahr. Hat Deine Ausbildung im Kalenderjahr mindestens sechs Monate gedauert, hast Du einen Anspruch auf den Mindesturlaub für das ganze Jahr.

Hilfe bei der Berechnung des Urlaubs findest Du auch im Internet unter www.urlaubsrechner.de.

Das bekommst Du nur, wenn Du das mit Deinem Ausbilder im Ausbildungsvertrag geregelt hast.

In den meisten Arbeitsverträgen wird eine Probezeit vereinbart. D.h. dass während einer bestimmten Zeit am Anfang des Arbeitsverhältnisses beide Parteien erst einmal Gelegenheit haben sich kennenzulernen und zu schauen, ob sie zusammenpassen. Während dieser Zeit ist es leichter, zu kündigen. So ist das auch beim Ausbildungsvertrag. Dort muss sogar eine Probezeit vereinbart werden.

Die Probezeit darf höchstens vier Monate betragen und kann bis auf einen Monat verkürzt werden (§ 20 BBiG). Wird die Ausbildung während der Probezeit länger als einen Monat unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung, nicht jedoch die Gesamtausbildungszeit.

Wenn ein Minderjähriger eine Ausbildung anfängt, muss er sich vorher von einem Arzt untersuchen lassen der dann prüft, ob aus seiner Sicht etwas gegen die Ausbildung spricht oder ob besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen (z. B. bei Wirbelsäulenerkrankungen, damit das Sitzen am PC nicht schadet). Ohne diese Untersuchung darf die Rechtsanwaltskammer den Vertrag nicht ins Ausbildungsverzeichnis eintragen.

Wenn Du nach einem Jahr noch nicht volljährig bist, musst Du zu einer Nachuntersuchung, damit der Arzt prüfen kann, ob nach einem Jahr arbeiten noch alles in Ordnung ist. Ohne diese Nachuntersuchung darf Dich Dein Ausbilder nicht weiterarbeiten lassen! Er muss auch dafür sorgen, dass Du zum Arzt gehst.

Normalerweise endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit bzw. mit der bestandenen Abschlussprüfung – dann bist Du kein Auszubildender mehr!

Sollte es mit der Prüfung im ersten Anlauf nicht geklappt haben, verlängert sich Dein Ausbildungsverhältnis bis zum Termin der nächsten Wiederholungsprüfung, maximal um ein Jahr, wenn Du Deinem Ausbilder sagst, dass Du weiter ausgebildet werden willst. Sollte es auch im zweiten Anlauf nicht klappen, kann die Prüfung ein drittes (und letztes) Mal abgelegt werden. Für den Fall besteht wieder die Möglichkeit, für maximal ein Jahr in der Kanzlei ausgebildet zu werden.

Außerdem kannst Du auch kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn der Auszubildende seine Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Falls es dir in einer anderen Kanzlei besser gefällt oder dort mehr gezahlt wird, ist das allerdings kein wichtiger Grund.

Bist du dir mit deinem Ausbilder einig, kann auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden.

  • im Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23.3.2005,
  • im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12.4.1976,
  • in der Verordnung über die Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und Patentanwaltsfachangestellten (ReNoPatAusbV) vom 23.11.1987, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2008 und in der novellierten ReNoPatAusbV vom 29.08.2014
  • im Berufsausbildungsvertrag, der zu Beginn der Ausbildung mit Deinem Ausbilder geschlossen wird. (Link Vertrag)
  • In der Prüfungsordnung der Rechtsanwaltskammer
  • In den allgemeinen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften.

Sie hilft dir weiter, wenn du Probleme mit deinem Ausbilder hast und informiert dich über die nächsten Prüfungstermine.